Wissenschaftszeitvertragsgesetz
Das Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG) bildet den Rahmen für Befristungen von wissenschaftlichem und künstlerischen Personal (Promotion und Postdoc-Zeit).
Die Regelungen des WissZeitVG kurz erklärt
Wissenschaftliches und künstlerisches Personal kann an einer deutschen Hochschule über Haushaltsmittel maximal 12 Jahre (sachgrundlos) befristet angestellt werden (in der Medizin 15 Jahre), davon 6 Jahre für die Promotion. Bei einer kürzeren Promotionszeit verlängert sich der Befristungszeitraum für die Postdoc-Phase entstprechend.
Im Rahmen dieser Befristungsregel zählen sämtliche befristete Arbeitsverträge an deutschen Hochschulen oder Forschungseinrichtungen sowie Zeiten von Stipendien rein.
Die Begründung für die Befristung bei der 12-Jahres-Regel (Medizin: 15-Jahres-Regel) ist die wissenschaftliche Qualifizierung.
Verlängerungsmöglichkeiten gibt es aufgrund von Kinderbetreuung (2 Jahre pro Kind) oder einer Behinderung/ chronischen Erkrankung (einmalig 2 Jahre).
Regelungen an der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg
An der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg gibt es zusätzliche Regelungen zu Vertragslaufzeiten und Beschäftigungsumfang. Diese sind in der Richtlinie für die Ausgestaltung von befristeten Beschäftigungsverhältnissen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Otto-von-Guericke Universität Magdeburg [PDF, 131 KB] festgehalten.
Weitere Informationen
Weitere Informationen zum Wissenschaftszeitvertragsgesetz finden Sie auf den Seiten des Bundesministeriums für Bildung und Forschung.